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# Satzung des Vereins Zentrallabor zu Hamburg
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# Vereinssatzung des Zentrallabor e.V.
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## Präambel
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@ -16,90 +16,105 @@ Um unsere Ziele zu erreichen bauen wir offene Laboratorien und Testfelder für P
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Der Verein ermöglicht den Mitgliedern individuelle Selbstwirksamkeits- und Empowerment-Erfahrungen. Durch gemeinsame Lernerfahrungen wird der Geist der "Do it Yourself" und "Do it Together" Selbermachkulturen gestärkt und neue Kulturtechniken für die Gesellschaft von morgen entwickelt. Wir fördern Wissensaustausch und Diskussion und erhöhen so die gesellschaftliche Beteiligung im Umgang mit der Klimakrise. Unabhängig, transparent und gemeinwohlorientiert erarbeiten wir innovative Lösungen für reale Probleme und betreiben aktiv nachhaltigen Naturschutz.
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## § 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
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Der Verein richtet sich gegen jede Form von sozialer, rassistischer, politischer, sexueller, konfessioneller, körperlicher o.a. Diskriminierungen und Benachteiligung.
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1. Der Verein führt den Namen "Zentrallabor".
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## § 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit
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1. Der Verein führt den Namen "Zentrallabor" und kann mit "ZLR" abgekürzt werden.
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2. Sitz des Vereins ist Hamburg.
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3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen und führt den Zusatz e. V.
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3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".
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## § 2 Zweck des Vereins
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1. Zweck des Vereins ist:
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* die Förderung der Bildung,
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* die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
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* die Förderung des Natur- und Umweltschutzes,
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* die Förderung von Kunst und Kultur.
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* die Förderung der Bildung
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* die Förderung von Wissenschaft und Forschung
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* die Förderung von Kunst und Kultur
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2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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* Die Entwicklung, Betrieb oder Verbreitung von Open-Source-Software, Open-Hardware, Open-Data im Sinne des Vereinszwecks
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* Die Schaffung intellektuellen Mehrwerts, z.B. durch öffentliche Dokumentation von Projekten und Arbeitstechniken
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* Die Durchführung von Veranstaltungen wie Vorträgen, Seminaren, Tagungen und Exkursionen
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* Die Vermittlung von Fähigkeiten über Workshops und durch gemeinschaftliches Arbeiten
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* Die Moderation von Prozessen, um das gesellschaftliche Engagement und die Zusammenarbeit verschiedener Akteursgruppen im Sinne des Vereinszwecks zu unterstützen
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* der Aufbau, Betrieb, Bereitstellung und Erweiterung von Arbeits- und Seminarräumen, Werkstätten und Labors für Projektarbeit
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* Die Beschaffung, Aufbereitung und Archivierung sowie Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemeinverständlicher Form
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* Die Entwicklung eigener Forschungsschwerpunkte zu aktuellen und absehbaren Problemen
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* Die Durchführung, Unterstützung und Vermittlung von wissenschaftlichen, fachübergreifenden Forschungsaufgaben oder gemeinschaftlicher Projektarbeiten
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* Die Alltagsnahe Bildungsangebote und Beantwortung wissenschaftlicher Fragen interessierter Gruppen oder Personen
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* Erfahrungsaustausch durch Kooperation mit Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft und Bürgerschaft
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* Die Einbindung künstlerischer Arbeiten in das Vereinsleben insbesondere durch
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* Ausstellung und Präsentation künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen,
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* Integration künstlerischer Elemente in die Einrichtung der Vereinsräume,
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* Bereitstellung von Arbeitsräumen/-materialien oder Wissensvermittlung für Künstler
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* Zuwendung von Mitteln an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung im Sinne des Vereinszwecks oder die dem Zweck ähnlich sind
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* Wahrnehmung der Geschäftsführung für andere steuerbegünstigte Körperschaften, soweit dies im Sinne des Vereinszwecks schieht oder diesen sinnvoll ergänzen
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3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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a. Der Aufbau, Betrieb, Bereitstellung und Erweiterung von Arbeits- und Seminarräumen, Werkstätten und Labors für Projektarbeit
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b. Die Entwicklung, Betrieb oder Verbreitung von Open-Source Software, Open-Hardware oder nachhaltigen Lösungen in den Bereichen der Biotechnologie, Umwelt-, Naturschutz, erneuerbare Energien oder Land- und Forst-Wirtschaft-, Wissenschaft- und Forschung
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c. Die Schaffung intellektuellen Mehrwerts, z.B. durch öffentliche Dokumentation von Projekten und Arbeitstechniken
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d. Die Beschaffung, Aufbereitung und Archivierung sowie Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemeinverständlicher Form
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e. Die Entwicklung eigener Forschungsschwerpunkte zu aktuellen und absehbaren gesellschaftlichen Problemen
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f. Die Durchführung, Unterstützung und Vermittlung von wissenschaftlichen, fachübergreifenden Forschungsaufgaben oder gemeinschaftlicher Projektarbeiten
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g. Die Moderation von Prozessen, um das gesellschaftliche Engagement und die Zusammenarbeit verschiedener Akteursgruppen im Sinne des Vereinszwecks zu unterstützen
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h. Die Kooperation mit kommunalen, nationalen oder internationalen Organisationen, Bildungsträger oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die dieselben Ziele verfolgen
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i. Die Einbindung künstlerischer Arbeiten in das Vereinsleben insbesondere durch - Ausstellung und Präsentation künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen, - Integration künstlerischer Elemente in die Einrichtung der Vereinsräume, - Bereitstellung von Arbeitsräumen/-materialien und Wissensvermittlung für Künstler
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j. Die Durchführung von Veranstaltungen wie Vorträgen, Seminaren, Tagungen und Exkursionen
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k. Die Vermittlung von Fähigkeiten über Workshops und durch gemeinschaftliches Arbeiten
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l. Die Alltagsnahe Bildungsangebote und Beantwortung wissenschaftlicher Fragen interessierter Gruppen oder Personen
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## § 3 Mitgliedschaft
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## § 3 Selbstlosigkeit
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1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
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* Ordentliche Mitglieder haben die gesetzlichen Mitgliedschaftsrechte.
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* Fördermitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder temporäre Mitgestaltung. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht.
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* Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
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2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
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3. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
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4. Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung und der Zahlung des Mitgliedsbeitrag.
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5. Die Mitgliedschaft dauert mindestens 3 Monate. Sie verlängert sich jeweils um ein Quartal eines Jahres.
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6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung.
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7. Die Austrittserklärung muss in Textform mit einer Frist von 2 Wochen jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Beitragspflicht für das laufende Quartal bleibt hiervon unberührt.
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8. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
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9. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
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1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 6. AO).
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2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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## § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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## § 4 Mitgliedschaft
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1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
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2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
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1. Mitglieder können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären und die Satzung anerkennen.
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2. Der Vorstand entscheidet auf Antrag in Textform des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss des Vorstandes wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand bzw. zu dem darin genannten Eintritts-Datum.
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3. Die Mitgliedschaft dauert mindestens 3 Monate. Sie verlängert sich jeweils um ein Quartal eines Jahres.
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4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung.
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5. Die Austrittserklärung muss in Textform mit einer Frist von 2 Wochen jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Beitragspflicht für das laufende Quartal bleibt hiervon unberührt.
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a. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein dem Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten
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b. die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten.
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6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor einer solchen Entscheidung ist dem betro6enen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Dem Mitglied sind die Gründe für den Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied wird eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme hierzu eingeräumt. Auf Wunsch ist das Mitglied vom Vorstand mündlich anzuhören. Dieses Begehren ist in der gleichen Frist zu erklären. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung o6en, die schriftlich binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses über den Ausschluss an den Vorstand zu richten ist. Bis zu einer endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
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7. Bei Beitragsrückständen von mehr als 6 Monaten kann nach zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung die Mitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss wegen des Zahlungsverzuges (Streichung) beendet werden.
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8. Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung jederzeit Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
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9. Mitglieder können durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand ihre Mitgliedschaft ruhen lassen. Ruhende Mitglieder haben kein Rederecht, kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und/oder passives Wahlrecht. Die Pflicht zur weiteren Beitragszahlung regelt die Finanzordnung.
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## § 5 Ausschluss eines Mitglieds
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## § 5 Fördermitglieder
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1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gelten § 4 Abs. 1 – 8 dieser Satzung entsprechend.
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2. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
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1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen, an die letzte bekannte Anschrift oder an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse, mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
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2. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das auszuschließende Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Anrufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Erfolgt keine Anrufung oder verstreicht die Anrufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt des Auschlusses als beendet.
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3. Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, die trotz Zahlungserinnerung oder Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als sechs Monaten im Verzug sind.
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## § 6 Mitgliedsbeiträge
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1. Der Verein kann Beiträge erheben.
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2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in der Finanzordnung festgelegt.
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1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
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2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.
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## § 7 Organe
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Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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Die Organe des Vereins sind:
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1. die Mitgliederversammlung
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2. der Vorstand
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## § 8 Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Der Vorstand ist zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder oder von 20 einzelnen Mitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zwecks verlangt wird.
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2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
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a. Wahl und Abwahl des Vorstandes,
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b. Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin,
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c. Wahl eines Versammlungsleiters oder Versammlungsleiterin,
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d. Wahl eines Protokollführers oder Protokollführerin,
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e. Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten),
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f. Entlastung des Vorstandes,
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g. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks,
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h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
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3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war. In besonders dringlichen Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Dies gilt nicht für Vorstandswahlen, Abwählen oder Satzungsänderungen.
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4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/7 der stimmberechtigten Mitglieder oder mehr als 20 stimmberechtigte Einzelmitglieder anwesend sind.
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5. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht persönlicher Mitglieder an eine Mindestzahl von Unterschrieben binden.
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6. Über Anträge auf Abänderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern 4 Wochen vor der Versammlung bekannt gemacht worden sein. Beantragte Satzungsänderungen bzw. Neufassungen der Satzung müssen im Wortlaut mit der Einladung übersandt werden.
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7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen
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einschließlich der Änderung des Vereinszwecks können nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
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1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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2. Das Stimmrecht eines Mitglieds ist nicht übertragbar. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei allen Abstimmungen und Wahlen außer Betracht.
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3. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer oder von der Protokollführerin und weiter von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
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1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
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* die Genehmigung des Finanzberichtes,
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* die Entlastung des Vorstandes,
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* die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
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* die Bestellung von Finanzprüfern,
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* die Wahl der Versammlungsleitung,
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* die Wahl der Protokollführung,
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* die Satzungsänderungen,
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* die Genehmigung der Beitragsordnung,
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* die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
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* die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
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* die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
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* Die Auflösung des Vereins.
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2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
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3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens zwei Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.
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Hierbei sind die Tagesordnung bekannt zugeben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle in Textform einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
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4. Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn neun Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder
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dem Beschluss schriftlich zustimmen.
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5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens drei Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder mehr als 20 stimmberechtigte stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
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Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
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6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
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7. Jedes stimmberechtigte Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist, hat eine Stimme. Stimmen können nicht übertragen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei allen Abstimmungen und Wahlen außer Betracht.
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8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom der Protokollführung und weiter von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
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## § 9 Vorstand
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@ -121,9 +136,15 @@ einschließlich der Änderung des Vereinszwecks können nur mit einer 2/3 Mehrhe
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## § 11 Auflösung
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung oder Förderung der Wissenschaft und Forschung.
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## § 12 Sonstiges
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1. Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird, sowie die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
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2. Vor Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamts einzuholen.
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## Fragen
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* Gründung weiterer Gesellschaften
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* SEPA Lastschrift-Mandat
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* Nutzung und Grenzen von Geldern für Projekte
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