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@ -26,6 +26,17 @@ pandoc zentrallabor-vereinssatzung.md -o ~/Desktop/zentrallabor-vereinssatzung.h
pandoc zentrallabor-vereinssatzung.md -o ~/Desktop/zentrallabor-vereinssatzung.odt
```
## Fragen
### offenen
* Gründung weiterer Gesellschaften
* Nutzung und Grenzen von Geldern für Projekte
### geklärt
* SEPA Lastschriftmandat > Beitragsordnung
## Beispielsatzungen
* https://www.vereinswiki.info/node/157

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@ -12,17 +12,19 @@ Das Ziel des Vereins ist Begeisterung, Neugierde und Engagement für Biologie, U
Im Mittelpunkt steht die effiziente und verantwortungsvolle Nutzung biologischer Ressourcen unter Zuhilfenahme von zukunftsweisender Technologie. Darüber hinaus tragen wir zur Bildung für nachhaltige Entwicklung und zum gesellschaftlichen Diskurs rund um Technologien und Umwelt bei, indem wir bestehende Lösungen und Versprechen, sowie deren gesellschaftliche und ökologische Auswirkungen hinterfragen.
Um unsere Ziele zu erreichen bauen wir offene Laboratorien und Testfelder für Projekte im Bereich der Umwelt-, Bio-, Öko- und Good-Tech auf, die freies Experimentieren für jede und jeden ermöglichen. Sie schaffen einen niedrigschwelligen Zugang zu Wissenschaft und Forschung und tragen wesentlich zur Open-Data Initiative bei. Zur Entwicklung eigener Ideen fördern wir unsere Mitglieder und Interessierte mit Wissen, Workshops und freien Technologien aus Open-Source, Open-Hardware und Open-Data.
Um unsere Ziele zu erreichen bauen wir offene Laboratorien und Testfelder für Projekte im Bereich der Umwelt-, Bio-, Öko- und Good-Tech(?) auf, die freies Experimentieren für jede und jeden ermöglichen. Sie schaffen einen niedrigschwelligen Zugang zu Wissenschaft und Forschung und tragen wesentlich zur Open-Data Initiative bei. Zur Entwicklung eigener Ideen fördern wir unsere Mitglieder und Interessierte mit Wissen, Workshops und freien Technologien aus Open-Source, Open-Hardware und Open-Data.
Der Verein ermöglicht den Mitgliedern individuelle Selbstwirksamkeits- und Empowerment-Erfahrungen. Durch gemeinsame Lernerfahrungen wird der Geist der "Do it Yourself" und "Do it Together" Selbermachkulturen gestärkt und neue Kulturtechniken für die Gesellschaft von morgen entwickelt. Wir fördern Wissensaustausch und Diskussion und erhöhen so die gesellschaftliche Beteiligung im Umgang mit der Klimakrise. Unabhängig, transparent und gemeinwohlorientiert erarbeiten wir innovative Lösungen für reale Probleme und betreiben aktiv nachhaltigen Naturschutz.
Der Verein richtet sich gegen jede Form von sozialer, rassistischer, politischer, sexueller, konfessioneller, körperlicher o.a. Diskriminierungen und Benachteiligung.
## § 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit
## § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Zentrallabor" und kann mit "ZLR" abgekürzt werden.
1. Der Verein führt den Namen "Zentrallabor" und kann mit "ZLAB" abgekürzt werden.
2. Sitz des Vereins ist Hamburg.
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
## § 2 Zweck des Vereins
@ -40,14 +42,14 @@ Der Verein richtet sich gegen jede Form von sozialer, rassistischer, politischer
* Die Beschaffung, Aufbereitung und Archivierung sowie Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemeinverständlicher Form
* Die Entwicklung eigener Forschungsschwerpunkte zu aktuellen und absehbaren Problemen
* Die Durchführung, Unterstützung und Vermittlung von wissenschaftlichen, fachübergreifenden Forschungsaufgaben oder gemeinschaftlicher Projektarbeiten
* Die Alltagsnahe Bildungsangebote und Beantwortung wissenschaftlicher Fragen interessierter Gruppen oder Personen
* (Die) Alltagsnahe Bildungsangebote und Beantwortung wissenschaftlicher Fragen interessierter Gruppen oder Personen
* Erfahrungsaustausch durch Kooperation mit Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft und Bürgerschaft
* Die Einbindung künstlerischer Arbeiten in das Vereinsleben insbesondere durch
* Ausstellung und Präsentation künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen,
* Integration künstlerischer Elemente in die Einrichtung der Vereinsräume,
* Bereitstellung von Arbeitsräumen/-materialien oder Wissensvermittlung für Künstler
* Zuwendung von Mitteln an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung im Sinne des Vereinszwecks oder die dem Zweck ähnlich sind
* Wahrnehmung der Geschäftsführung für andere steuerbegünstigte Körperschaften, soweit dies im Sinne des Vereinszwecks schieht oder diesen sinnvoll ergänzen
* Wahrnehmung der Geschäftsführung für andere steuerbegünstigte Körperschaften, soweit dies im Sinne des Vereinszwecks geschieht oder diesen sinnvoll ergänzen
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
## § 3 Mitgliedschaft
@ -107,44 +109,31 @@ Die Organe des Vereins sind:
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens zwei Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.
Hierbei sind die Tagesordnung bekannt zugeben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle in Textform einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn neun Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder
dem Beschluss schriftlich zustimmen.
4. Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn acht Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens drei Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder mehr als 20 stimmberechtigte stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
7. Jedes stimmberechtigte Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist, hat eine Stimme. Stimmen können nicht übertragen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei allen Abstimmungen und Wahlen außer Betracht.
6. Jedes stimmberechtigte Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist, hat eine Stimme. Stimmen können nicht übertragen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei allen Abstimmungen und Wahlen außer Betracht.
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom der Protokollführung und weiter von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
## § 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und bis zu fünf gleichberechtigten Personen. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Aufruf des Tagesordnungspunktes Vorstandswahlen über die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Vorstand im Sinne des BGB. Er führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse. Jeweils 2 seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert.
5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.
7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, er hat die Mitgliedschaft hiervon unverzüglich zu informieren.
8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
9. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mit einer Frist von einer Woche in Textform einzuladen. Die Form der Einladung und das Recht zur Einladung regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind
gemeinsam vertretungsberechtigt.
2. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatzvorstand für die verbleibende Amtszeit bestimmen.
5. Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
6. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
7. Der Vorstand kann für die Bewältigung der laufenden Geschäfte Mitarbeiter einstellen und diesen Aufgaben und Vollmachten übertragen. Wird explizit ein Geschäftsführer angestellt, ist dieser berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Mitarbeiter und Angestellte dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe befindet die Mitgliederversammlung.
8. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, er hat die Mitgliedschaft hiervon unverzüglich zu informieren.
10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
11. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mit einer Frist von einer Woche in Textform einzuladen. Die Form der Einladung und das Recht zur Einladung regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
## §10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
## § 10 Auflösung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Vorstand hat bis zum 31.08. jedes Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
3. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer bzw. durch die von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüferin.
## § 11 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung oder Förderung der Wissenschaft und Forschung.
## § 12 Sonstiges
1. Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird, sowie die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
2. Vor Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamts einzuholen.
## Fragen
* Gründung weiterer Gesellschaften
* SEPA Lastschrift-Mandat
* Nutzung und Grenzen von Geldern für Projekte
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke die Förderung der Wissenschaft und Forschung oder .
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Zu dieser Mitgliederversammlung muss mit ausdrücklicher Mitteilung des Auflösungsantrags als Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher eingeladen worden sein. Die Mitglieder beschließen auf der letzten Mitgliederversammlung darüber, welche juristische Person des öffentlichen Rechtes oder welche andere steuerbegünstigte Körperschaft das Restvermögen erhält. Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der letzten Mitgliederversammlung und erst nach der Einwilligung des Finanzamtes nach § 10.3 übertragen werden.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst vier Wochen nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.