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@ -74,9 +74,7 @@ Betrag: \betrag{} \euro{}\\
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Betrag in worten: \betraginworten{}\\
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Zeitraum: \startdatum{} - \findatum{}\\
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Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt
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Hamburg Nord, StNr. 17/401/11473 mit Bescheid vom 13.01.2021 nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach
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unserer Satzung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke): Bildung, Wissenschaft und Forschung, Natur
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Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt Hamburg Nord, StNr. 17/401/11473 mit Bescheid vom 13.01.2021 nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke): Bildung, Wissenschaft und Forschung, Natur
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und Umweltschutz, Kunst und Kultur.
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%\csvautotabular{payments.csv}
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@ -90,17 +88,17 @@ und Umweltschutz, Kunst und Kultur.
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% {\csvcoli & \csvcolii}
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Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)
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Bildung, Wissenschaft und Forschung, Natur und Umweltschutz, Kunst und Kultur
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verwendet wird.
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Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind:
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Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des
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Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.
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Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) Bildung, Wissenschaft und Forschung, Natur und Umweltschutz, Kunst und Kultur verwendet wird. Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind:\\
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Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.
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\closing{Mit freundlichen Grüßen}
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Hinweis:
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Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene
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Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
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Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
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nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).
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\end{letter}
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