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2020-06-30 16:54:28 +02:00

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Satzung des Vereins Zentrallabor zu Hamburg

Präambel

Die Klimakrise mit all seinen Auswirkungen auf Ökosystem wird zunehmend zu einer enormen Herausforderung für die Menschheit. Extremwetterereignisse gefährden die Nahrungsmittelsicherheit und die soziale Ungerechtigkeit steigt. Gleichzeitig wird deutlich, wie stark wir in globale Systeme eingebunden sind. In hochgradig vernetzten Systemen werden die Fragestellungen immer komplexer und es gibt keine einfachen Lösungen darauf. Das Problem des Klimawandels kann nur in interdisziplinärer Zusammenarbeit und durch die Weisheit der Vielen bearbeitet werden.

Technologie trägt wesentlich dazu bei, Informationen und Wissen über Vorgänge in der Natur zu generieren. Die Werkzeuge zur Erforschung ökologischer Zusammenhänge werden immer genauer und spezialisierter und liefern dadurch immer hochwertigere Daten. Gleichzeitig werden Forschungsinstrumente dadurch jedoch auch kostspieliger, komplizierter in der Bedienung und somit für die Mehrzahl der Menschen unzugänglich. Die Gruppe an Beteiligten, die an nachhaltigen Lösungen im Umgang mit dem Klimawandel arbeitet, wird somit immer kleiner obwohl das Interesse gerade unter den jüngeren Generationen steigt.

Einerseits ist der Zugang zu High-Tech-unterstützer Forschung exklusiv, andererseits birgt die Digitalisierung das Potenzial, dass sich jeder und jede das Know-How aneignen kann um selbst aktiv zu werden. Oftmals sind dafür nur wenige Mittel notwendig. Die Bewegung, die sich für den freien Zugang zu Wissen (Open-Source), offen zugängliche Daten (Open-Data) und Produktionsmittel (Open-Hardware) einsetzte, erschuf offene Werkstätten wie Hackerspaces, Makerspaces und FabLabs. Orte die in vielen Großstädten weltweit wichtige Zentren disziplin- und generationenübergresifenden Lernens sind.

Das Ziel des Vereins ist Begeisterung, Neugierde und Engagement für Biologie, Umwelt und Technik zu wecken und zu fördern. Mit dem Anspruch die Natur zu achten, wollen wir zum Erhalt ökologischer Systeme und Biodiversität beitragen.

Im Mittelpunkt steht die effiziente und verantwortungsvolle Nutzung biologischer Ressourcen unter Zuhilfenahme von zukunftsweisender Technologie. Darüber hinaus tragen wir zur Bildung für nachhaltige Entwicklung und zum gesellschaftlichen Diskurs rund um Technologien und Umwelt bei, indem wir bestehende Lösungen und Versprechen, sowie deren gesellschaftliche und ökologische Auswirkungen hinterfragen.

Um unsere Ziele zu erreichen bauen wir offene Laboratorien und Testfelder für Projekte im Bereich der Umwelt-, Bio-, Öko- und Good-Tech auf, die freies Experimentieren für jede und jeden ermöglichen. Sie schaffen einen niedrigschwelligen Zugang zu Wissenschaft und Forschung und tragen wesentlich zur Open-Data Initiative bei. Zur Entwicklung eigener Ideen fördern wir unsere Mitglieder und Interessierte mit Wissen, Workshops und freien Technologien aus Open-Source, Open-Hardware und Open-Data.

Der Verein ermöglicht den Mitgliedern individuelle Selbstwirksamkeits- und Empowerment-Erfahrungen. Durch gemeinsame Lernerfahrungen wird der Geist der "Do it Yourself" und "Do it Together " Selbermachkulturen gestärkt und neue Kulturtechniken für die Gesellschaft für Morgen entwickelt. Wir fördern Wissensaustausch und Diskussion und erhöhen so die gesellschaftliche Beteiligung im Umgang mit dem Klimawandel. Unabhängig, transparent und gemeinwohlorientiert erarbeiten wir innovative Lösungen für reale Probleme und betreiben aktiv nachhaltigen Naturschutz.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Zentrallabor".
  2. Sitz des Vereins ist Hamburg.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen und führt den Zusatz e. V.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist:

    • die Förderung der Bildung,
    • die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
    • die Förderung des Natur- und Umweltschutzes,
    • die Förderung von Kunst und Kultur.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. Der Aufbau, Betrieb, Bereitstellung und Erweiterung von Arbeits- und Seminarräumen, Werkstätten und Labors für Projektarbeit b. Die Entwicklung, Betrieb oder Verbreitung von Open-Source Software, Open-Hardware oder nachhaltigen Lösungen in den Bereichen der Biotechnologie, Umwelt-, Naturschutz, erneuerbare Energien oder Land- und Forst-Wirtschaft-, Wissenschaft- und Forschung c. Die Schaffung intellektuellen Mehrwerts, z.B. durch öffentliche Dokumentation von Projekten und Arbeitstechniken d. Die Beschaffung, Aufbereitung und Archivierung sowie Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemeinverständlicher Form e. Die Entwicklung eigener Forschungsschwerpunkte zu aktuellen und absehbaren gesellschaftlichen Problemen f. Die Durchführung, Unterstützung und Vermittlung von wissenschaftlichen, fachübergreifenden Forschungsaufgaben oder gemeinschaftlicher Projektarbeiten g. Die Moderation von Prozessen, um das gesellschaftliche Engagement und die Zusammenarbeit verschiedener Akteursgruppen im Sinne des Vereinszwecks zu unterstützen h. Die Kooperation mit kommunalen, nationalen oder internationalen Organisationen, Bildungsträger oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die dieselben Ziele verfolgen i. Die Einbindung künstlerischer Arbeiten in das Vereinsleben insbesondere durch - Ausstellung und Präsentation künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen, - Integration künstlerischer Elemente in die Einrichtung der Vereinsräume, - Bereitstellung von Arbeitsräumen/-materialien und Wissensvermittlung für Künstler j. Die Durchführung von Veranstaltungen wie Vorträgen, Seminaren, Tagungen und Exkursionen k. Die Vermittlung von Fähigkeiten über Workshops und durch gemeinschaftliches Arbeiten l. Die Alltagsnahe Bildungsangebote und Beantwortung wissenschaftlicher Fragen interessierter Gruppen oder Personen

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 6. AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären und die Satzung anerkennen.
  2. Der Vorstand entscheidet auf Antrag in Textform des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluss des Vorstandes wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand bzw. zu dem darin genannten Eintritts-Datum.
  3. Die Mitgliedschaft dauert mindestens 3 Monate. Sie verlängert sich jeweils um ein Quartal eines Jahres.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung.
  5. Die Austrittserklärung muss in Textform mit einer Frist von 2 Wochen jeweils zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Beitragspflicht für das laufende Quartal bleibt hiervon unberührt. a. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein dem Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten b. die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten.
  6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor einer solchen Entscheidung ist dem betro6enen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Dem Mitglied sind die Gründe für den Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied wird eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme hierzu eingeräumt. Auf Wunsch ist das Mitglied vom Vorstand mündlich anzuhören. Dieses Begehren ist in der gleichen Frist zu erklären. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung o6en, die schriftlich binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses über den Ausschluss an den Vorstand zu richten ist. Bis zu einer endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  7. Bei Beitragsrückständen von mehr als 6 Monaten kann nach zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung die Mitgliedschaft durch Vorstandsbeschluss wegen des Zahlungsverzuges (Streichung) beendet werden.
  8. Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung jederzeit Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
  9. Mitglieder können durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand ihre Mitgliedschaft ruhen lassen. Ruhende Mitglieder haben kein Rederecht, kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und/oder passives Wahlrecht. Die Pflicht zur weiteren Beitragszahlung regelt die Finanzordnung.

§ 5 Fördermitglieder

  1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gelten § 4 Abs. 1 8 dieser Satzung entsprechend.
  2. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein kann Beiträge erheben.
  2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in der Finanzordnung festgelegt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Der Vorstand ist zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder oder von 20 einzelnen Mitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zwecks verlangt wird.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere a. Wahl und Abwahl des Vorstandes, b. Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin, c. Wahl eines Versammlungsleiters oder Versammlungsleiterin, d. Wahl eines Protokollführers oder Protokollführerin, e. Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten), f. Entlastung des Vorstandes, g. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks, h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war. In besonders dringlichen Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Dies gilt nicht für Vorstandswahlen, Abwählen oder Satzungsänderungen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/7 der stimmberechtigten Mitglieder oder mehr als 20 stimmberechtigte Einzelmitglieder anwesend sind.
  5. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht persönlicher Mitglieder an eine Mindestzahl von Unterschrieben binden.
  6. Über Anträge auf Abänderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern 4 Wochen vor der Versammlung bekannt gemacht worden sein. Beantragte Satzungsänderungen bzw. Neufassungen der Satzung müssen im Wortlaut mit der Einladung übersandt werden.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks können nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  8. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  9. Das Stimmrecht eines Mitglieds ist nicht übertragbar. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei allen Abstimmungen und Wahlen außer Betracht.
  10. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer oder von der Protokollführerin und weiter von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und bis zu fünf gleichberechtigten Personen. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Aufruf des Tagesordnungspunktes Vorstandswahlen über die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Vorstand im Sinne des BGB. Er führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse. Jeweils 2 seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert.
  5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstandes aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, er hat die Mitgliedschaft hiervon unverzüglich zu informieren.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
  9. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mit einer Frist von einer Woche in Textform einzuladen. Die Form der Einladung und das Recht zur Einladung regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand hat bis zum 31.08. jedes Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
  3. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer bzw. durch die von der Mitgliederversammlung bestimmte Kassenprüferin.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung.

§ 12 Sonstiges

  1. Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird, sowie die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  2. Vor Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamts einzuholen.